opencaselaw.ch

AbR 1988/89 Nr. 21

Obwalden · 1989-06-15 · Deutsch OW
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

AbR 1988/89 Nr. 21, S. 92: Art. 251 ff. ZPO Vorsorgliche Beweisführung, wenn der Verlust des Beweismittels oder erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung zu befürchten sind. Ist auch die Erheblichkeit des zur Edition beantragten Bewe

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1988/89 Nr. 21, S. 92: Art. 251 ff. ZPO Vorsorgliche Beweisführung, wenn der Verlust des Beweismittels oder erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung zu befürchten sind. Ist auch die Erheblichkeit des zur Edition beantragten Beweismittels zu prüfen? Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Juni 1989 Aus den Erwägungen:

2. Der Widerkläger und Rekursgegner beantragte im Sinne einer vorsorglichen Beweisführung die Edition der fraglichen Bankbelege und verlangte die Verfügung eines entsprechenden Vernichtungsverbotes mit der Begründung, dass die Gefahr bestehe, dass die Bank die Belege zufolge Zeitablaufs demnächst vernichten werde. Der Widerbeklagte und Rekurrent erhob den Einwand, dass die fraglichen Belege beweisrechtlich irrelevant seien. Es gehe dem Rekursgegner lediglich um eine Beweisausforschung, um die fehlende Substanzierung der Widerklage nachzuholen. Der Widerkläger stützte sein Begehren um Edition der fraglichen Belege bzw. um das Aussprechen eines Vernichtungsverbots derselben auf Art. 251 ff. ZPO. Ebenso stützte der Kantonsgerichtspräsident die angefochtene Verfügung auf die Art. 251 ff. ZPO. Art. 251 ZPO sieht den sogenannten vorsorglichen Beweis für den Fall vor, dass der Verlust eines Beweismittels oder erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung zu befürchten sind. Eine solche Verfügung unterliegt dem Rekurs an die Obergerichtskommission (Art. 240 ZPO). Demgegenüber unterliegen gewöhnliche Editionsverfügungen, seien sie gegen eine Partei (Art. 147 ZPO), seien sie gegen Dritte (Art. 148 ZPO) gerichtet, dem Rekurs nicht (Art. 271 Abs. 1 lit. b ZPO); allenfalls könnte gegen solche Editionsverfügungen Kassationsbeschwerde geführt werden (Art. 276 ZPO). Daneben kennt die ZPO aber auch die sogenannte vorzeitige Edition. Anders als die Edition im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung dient diese nicht der Beweissicherung, sondern in erster Linie der Information: Bedarf eine Partei zur Ausarbeitung einer Rechtsschrift oder zur Vornahme einer anderen Rechtsvorkehr vor Erlass der Beweisverfügung einer Urkunde, die sich im Besitze der Gegenpartei oder eines Dritten befindet, kann sie ihre Edition verlangen (Art. 149 ZPO). Auch solche Editionsverfügungen unterliegen nicht dem Rekurs, sondern allenfalls der Kassationsbeschwerde. Während bei der Edition im Sinne der vorsorglichen Beweisführung der Richter in erster Linie zu prüfen hat, ob Beweisverlust oder erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung zu befürchten sind (Art. 251 ZPO), hat der Richter bei Gesuchen um sogenannte vorzeitige Beweisführung die Erheblichkeit des Beweismittels einer vorsorglichen Prüfung zu unterziehen (Art. 149 Abs. 2 ZPO)). Ist auch bei der vorsorglichen Beweisführung die Erheblichkeit des Beweismittels zu prüfen?

3. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung ist das Akteneditions- bzw. -vernichtungsverbot in bezug auf die zum Konto X. gehörenden Belege aus dem Jahre 1979 an sich nicht zu beanstanden, ist doch unbestritten, dass solche Belege von den Banken in der Regel nach Ablauf von zehn Jahren vernichtet werden. Indessen hat der Widerbeklagte, der in bezug auf das fragliche Konto als verfügungsberechtigt erscheint, ein Interesse, dass der Widerkläger in die dieses Konto betreffenden Belege nicht ohne weiteres Einblick nehmen kann. Sollte sich nämlich weisen, dass die zur Edition beantragten Urkunden prozessual unerheblich sind und deshalb der Richter deren vorzeitige Edition im Rahmen von Art. 149 ZPO nicht anordnen dürfte, kann deren Edition auch nicht im Befehlsverfahren gemäss Art. 251 ff. ZPO durchgesetzt werden mit der Begründung, ansonsten würden sie von der Vernichtung bedroht. Im Gegensatz zur sog. vorzeitigen Edition nach Art. 149 ZPO sieht Art. 251 ZPO eine vorsorgliche Prüfung der Erheblichkeit des Beweismittels zwar nicht ausdrücklich vor. Dienen nun aber die zu sichernden Urkunden zunächst einmal gar nicht zur Beweisführung, sondern wie vorliegend der Information des Klägers, damit er gegebenenfalls seine Anträge, aber auch deren Begründung ändern bzw. ergänzen kann, hat auch im Rahmen der Beweissicherungsmassnahmen eine vorläufige Prüfung der Erheblichkeit der fraglichen Beweismittel nach Massgabe von Art. 149 Abs. 2 ZPO zu erfolgen. Sonst könnte dies im Falle, da zufälligerweise eine Urkunde vom Untergang bedroht ist, zu einer Umgehung von Art. 149 Abs. 2 ZPO führen, ja dies liefe auf einen von der prozessualen Erheblichkeit losgelösten Urkundeneinsichtsanspruch hinaus, was aber, wenn ein solcher Anspruch nicht gleichzeitig im materiellen Recht begründet ist, wohl bundesrechtswidrig wäre. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in bezug auf die zur Edition beantragten Bankbelege nebst der Verlustgefahr auch zu prüfen ist, wie weit der Widerkläger sein Begehren auf die Erheblichkeit der fraglichen Beweismittel zu stützen vermag, wobei die vorläufige Rechtsprüfung nicht mehr als Glaubhaftmachung erfordert. de| fr | it Schlagworte erheblichkeit beweismittel vorsorgliche beweisführung beweisführung rahm vernichtung bank dritter beweis entscheid kläger editionspflicht begründung des entscheids begründung der eingabe kantonales rechtsmittel Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.147 Art.148 Art.149 Art.240 Art.251 Art.271 Art.276 AbR 1988/89 Nr. 21